Werbeagentur Bielefeld adpax

Allgemeine Geschäftsbedingungen

adpax_AGB.pdf

Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der adpax GmbH Werbeagentur gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende AGBs des Kunden sind nur dann wirksam, wenn diese von der Agentur ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

1. Urheberrecht und Nutzungsrecht
1.1 Jeder adpax erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seine Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.

1.2 Für Entwürfe, Illustrationen und Werkzeichnungen der Mitarbeiter von adpax als persönliche, geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Die Entwürfe, Illustrationen und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert
werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung ist adpax berechtigt Schadensersatz in Höhe der Vergütung zu verlangen, die für die Erstellung des ursprünglichen Werkes angefallen ist. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche
werden ausdrücklich vorbehalten.

1.4 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung von adpax und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.

1.5 Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei räumt
ihm adpax in der Regel das ausschließliche Nutzungsrecht gem.§ 31 Abs.3 UrhG ein.

1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

2. Vergütung
2.1
Entwürfe, Illustrationen und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung.

2.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Werkzeichnungen geliefert, entfällt das Entgelt für das Copyright.

2.3 Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die adpax für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nichts anderes vereinbart wird.

2.4 Für die Teilnahme an Präsentationen (Agenturpitch) steht adpax ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält adpax keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt Eigentum von adpax. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind adpax auszuhändigen. Bei Auftragsvergabe ist das Präsentationshonorar anzurechnen. Sollte es nicht zu einem Auftrag kommen, ist adpax berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

3. Fälligkeit der Vergütung
3.1
Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes
Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.

3.2 Bei Zahlungsverzug kann adpax Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.

3.3 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von adpax hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu
leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten.

3.4 Die Vergütung sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1
Sonderleistungen, wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Manuskriptstudium, werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

4.2 adpax wird berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.

4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Mitarbeitern von adpax abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, adpax im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1
An Entwürfen, Illustrationen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Hinsichtlich der Nutzungsrechte gelten die Vorschriften unter 1.1 bis 1.6 dieser AGB entsprechend.

5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist, spätestens jedoch nach 8 Wochen unbeschädigtmzurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine
andere Vereinbarung getroffen wurde.

5.3 Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

5.4 Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von adpax.

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind adpax Korrekturmuster vorzulegen.

6.2 Die Produktionsüberwachung durch adpax erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung sind Mitarbeiter von adpax berechtigt, nach eigenem Ermessen - unter Berücksichtigung der Vorgaben und Vorstellungen des Auftraggebers - die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.

6.3 Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen,Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für Texte.

6.4 Von allen vervielfältigten Arbeiten werden adpax 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. adpax ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

7. Haftung
7.1 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen, Illustrationen oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit in Wort und Bild. Werden die durchgeführten Leistungen und Maßnahmen im Rahmen von Meetings,Gesprächen oder Telefonaten an die Agentur herangetragen,so erfolgt die Freigabe durch den Kunden auf Grundlage der Besprechungsprotokolle der Agentur.

7.2 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Illustrationen, Texte, Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung für adpax.

7.3 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet adpax nicht.

7.4 Soweit die Mitarbeiter notwendige Fremdleistungen in Auftrag geben, sind die jeweiligen Auftragsnehmer keine Erfüllungsgehilfen von adpax. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragsnehmer wird ausgeschlossen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

7.5 Vertragliche Ansprüche und Rechte sowie Schadenersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche oder Schäden wurden
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

7.6 Bei Druckaufträgen, die adpax namens und im Auftrag des Kunden erteilt, gelten die Regelungen für Mehr- bzw. Minderlieferungen der jeweiligen Druckerei. Der Kunde ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis 10% anzuerkennen. I.d.R. werden diese aber schon bei Auftragserteilung an die Druckerei ausgeschlossen.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1 Im Rahmen der übernommenen Aufgaben besteht Gestaltungsfreiheit.

8.2 Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von adpax unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.

9. Kennzeichnung
adpax ist berechtigt, auf allen entwickelten Informationsmitteln und Maßnahmen auf die Agentur hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bielefeld.